3. Rechtliche Situation in einer Gemengelage

 

Fast ausschließlich handelt es sich bei Gemengelagen um städtebaulich nicht beplante Standorte (keine gültigen Bebauungspläne vorhanden).

Wenn es sich dagegen um beplante Standorte handelt, ist die unausgewogene Planung bzw. Planungsfehler für die Gemengelage verantwortlich bzw. es wird eine schon vorhandene gewachsene Gemengelage (welche durch Planung nicht völlig aufgelöst werden kann) bewusst berücksichtigt. Im letzteren Fall ist eine Verschärfung der Konfliktsituation verboten.

Die in heutiger Zeit immer vorhandenen Verbesserungsmöglichkeiten sind nachzuweisen und deren ev. nicht mögliche Realisierung zu begründen. Solche Ausnahmen ergeben sich vor allem dann, wenn der Aufwand zu hoch im Verhältnis zum Nutzen (Verbesserungen) ist bzw. wenn die Finanzierung nicht gesichert ist.

Wird gegen das Rücksichtnahmegebot, das Gebot der Verhältnismäßigkeit u. Finanzierbarkeit verstoßen, dann kann das zu Schadensersatzansprüchen führen.

Schadensersatzforderungen können sowohl seitens des Emittenten als auch seitens des Immittenten geltend gemacht werden. Bei Planungsfehlern können sogar beide geschädigt werden!

 

In vorhandenen Gemengelagen ist das Gebot der Konfliktbewältigung auf Grundlage der Mittelwertrechtssprechung nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes und am Verbesserungsgebot ausgerichtet.

 

Mittelwertrechtssprechung - Aus den, zu den tatsächlichen Nutzungen zugeordneten unterschiedlichen (unverträglichen) Richtwerten für Immissionen wird ein Zwischenwert gebildet. Der Mittelwert ist der Sache nach allerdings nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte und auch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr handelt es sich um einen Zwischenwert für die Bestimmung der Zumutbarkeit, wobei die Ortsüblichkeit und die Einzellfallumstände zu berücksichtigen sind.

Siehe auch Punkt 6.7 „Gemengelagen“ in der aktuellen Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) von 1998.

 

Rücksichtnahmegebot – Auf der Seite der Wohnnutzung sind auch höhere (belästigend wirkende) Immissionen hinzunehmen, wobei die Gesundheit nicht gefährdet wird. Anderseits sind Gewerbe/Industrie mit zumutbaren, verhältnismäßigen Einschränkungen oder Auflagen zu belasteten.